Verrechnungssteuer auf Dividenden: 35% zurückholen

Swiss withholding tax on dividends - reclaiming the 35% for SMEs

Wenn eine Schweizer Gesellschaft eine Dividende ausschüttet, darf sie den vollen Betrag nicht einfach an die Aktionäre auszahlen. Sie muss zuerst 35% Verrechnungssteuer abziehen und diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abliefern. Für viele inhabergeführte Schweizer KMU ist dieser Abzug von 35% auf die eigene Dividende zunächst ein Schock. Die gute Nachricht: Für eine steuerehrliche, in der Schweiz ansässige Person ist die Verrechnungssteuer keine endgültige Belastung. Sie ist ein Liquiditäts- und Compliance-Mechanismus, und der volle Betrag ist rückforderbar. Die Risiken sind verfahrensrechtlicher Natur und unnachgiebig: eine Frist von 30 Tagen und eine Deklarationspflicht, deren Verletzung die Rückerstattung samt Zins kosten kann.

Dieser Leitfaden erklärt, wie die Verrechnungssteuer auf Dividenden funktioniert, wer sie schuldet, wie in- und ausländische Aktionäre sie zurückholen und wo Inhaber am häufigsten Geld durch vermeidbare Fehler verlieren.

Was ist die Verrechnungssteuer auf Dividenden?

Die Verrechnungssteuer auf Dividenden ist eine Bundessteuer von 35%, die an der Quelle auf Ausschüttungen Schweizer Gesellschaften erhoben wird, gestützt auf das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG). Sie gilt für Dividenden einer Schweizer AG oder GmbH und ebenso für geldwerte Leistungen, Liquidationsüberschüsse und ähnliche Erträge auf dem Eigenkapital.

Die Steuer ist ein Sicherungsinstrument, keine endgültige Steuer. Die Schweiz zieht sie vorab ab, um die ehrliche Deklaration zu fördern, und erstattet sie danach den Aktionären zurück, die den zugrunde liegenden Ertrag korrekt deklarieren. Wer korrekt deklariert, erhält sie vollständig zurück. Wer die Deklaration unterlässt, für den können die 35% endgültig werden.

Wer sie abzieht, und die 30-Tage-Frist

Nicht der Aktionär, sondern die ausschüttende Gesellschaft schuldet die Verrechnungssteuer. Die Gesellschaft muss die Dividende der ESTV deklarieren und die 35% innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende bezahlen. Die AG reicht das Formular 103 ein, die GmbH das Formular 110.

Fälligkeitsdatum ist in der Regel der Tag, an dem die Ausschüttung beschlossen wird, oder das im Beschluss festgelegte Auszahlungsdatum. Wird das 30-Tage-Fenster verpasst, fällt ab dem 31. Tag bis zur Zahlung ein Verzugszins von 5% pro Jahr auf den Verrechnungssteuerbetrag an. Bei einem Inhaber, der die Gesellschaft führt und zugleich die Dividende bezieht, liegen beide Seiten dieser Pflicht bei derselben Person. Genau deshalb wird die Frist so leicht verpasst.

Wie in der Schweiz ansässige Aktionäre die vollen 35% zurückholen

Eine in der Schweiz ansässige Person holt die vollen 35% zurück, indem sie die Bruttodividende in der Steuererklärung deklariert. Natürliche Personen deklarieren die Dividende als Einkommen in der privaten kantonalen Steuererklärung, und die Verrechnungssteuer wird an die Kantonssteuern angerechnet oder zurückerstattet. Schweizer Gesellschaften als Aktionäre fordern sie direkt bei der ESTV zurück.

Die entscheidende Regel ist Artikel 23 VStG: Wer den Ertrag nicht deklariert, verwirkt die Rückerstattung. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Regel weniger streng. Eine bloss fahrlässige Unterlassung führt nicht mehr zur Verwirkung, sofern der Ertrag deklariert wird, bevor die Veranlagung rechtskräftig wird, oder die Behörde bereits über die Information verfügt. Eine vorsätzliche Nichtdeklaration führt weiterhin zur vollständigen Verwirkung. Die praktische Konsequenz bleibt gleich: Deklarieren Sie stets die Bruttodividende, nicht den erhaltenen Nettobetrag.

Das Meldeverfahren für Gruppen

Bei qualifizierenden konzerninternen Dividenden kann eine Gesellschaft vermeiden, 35% in bar zu bezahlen und dann monatelang auf die Rückerstattung zu warten. Im Meldeverfahren meldet die Gesellschaft die Dividende der ESTV, statt sie zu bezahlen, mittels Formular 106 oder 108, das zusammen mit der Dividendendeklaration innert 30 Tagen einzureichen ist. Für Holdingstrukturen entfällt so die Liquiditätsbelastung vollständig.

Die 30-Tage-Frist ist hier eine absolute Verwirkungsfrist. Nach der Praxis des Bundesgerichts verliert die Gesellschaft, wenn sie die Frist verpasst, das Recht auf das Meldeverfahren für diese Ausschüttung. Sie muss dann die vollen 35% bezahlen und diese auf ordentlichem Weg zurückfordern, zuzüglich 5% Verzugszins auf der Steuer. Die Steuer selbst bleibt rückforderbar, doch die Liquiditätsbelastung und der Zins lassen sich nur durch fristgerechte Einreichung vermeiden.

Für Dividenden an eine ausländische Muttergesellschaft erfordert das Meldeverfahren bis zum verbleibenden Abkommenssatz eine vorgängige Bewilligung der ESTV vor der Ausschüttung. Diese Bewilligung ist gesondert und sollte lange vor einer geplanten Ausschüttung eingeholt werden.

Ausländische Aktionäre und Doppelbesteuerungsabkommen

Eine im Ausland ansässige Person kann den Weg über die Schweizer Steuererklärung nicht nutzen. Stattdessen fordert sie die Verrechnungssteuer bis zum verbleibenden Satz zurück, den das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen festlegt. Die Schweiz hat über 100 Abkommen, und der verbleibende Satz beträgt häufig 15%, kann aber bei qualifizierenden Beteiligungen auf 5% oder 0% sinken. Was das Abkommen nicht zurückerstattet, ist eine echte, endgültige Belastung, die bei jeder grenzüberschreitenden Beteiligung einzukalkulieren ist.

Auf Gesellschaftsebene gilt der Beteiligungsabzug für Beteiligungen von mindestens 10% des Aktienkapitals oder mit einem Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million. Ist ein ausländischer Aktionär beteiligt, klären Sie den verbleibenden Abkommenssatz und allfällige Missbrauchsvorbehalte, bevor Sie die Ausschüttung beschliessen, nicht danach.

Rechenbeispiel: eine Dividende von CHF 100’000

Das Folgende ist ausschliesslich eine Berechnung des Verrechnungssteuer-Mechanismus. Es berechnet nicht die Einkommenssteuer des Aktionärs auf der Dividende, die separat veranlagt wird.

  • Eine Zürcher GmbH beschliesst eine Dividende von CHF 100’000 an ihren alleinigen, in der Schweiz ansässigen Inhaber.
  • Die Gesellschaft zieht 35% = CHF 35’000 ab und liefert diese innert 30 Tagen mit Formular 110 an die ESTV ab. Der Inhaber erhält netto CHF 65’000.
  • Der Inhaber deklariert die Bruttodividende von CHF 100’000 in seiner Steuererklärung. Die Verrechnungssteuer von CHF 35’000 wird zurückerstattet oder an die Kantonssteuer angerechnet.
  • Netto-Verrechnungssteuerkosten: CHF 0, sofern die Dividende korrekt und fristgerecht deklariert wird.

Beachten Sie, dass die Einkommenssteuer auf der Dividende weiterhin anfällt. Für eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10% gilt die Teilbesteuerung: auf Bundesebene sind 70% der Dividende steuerbar. Der kantonale Teilbesteuerungssatz variiert je nach Kanton, weshalb die endgültige Einkommenssteuer vom Wohnort des Aktionärs abhängt. Werten Sie dies als Auslegung der allgemeinen Regel und bestätigen Sie die kantonale Situation für Ihren Fall.

Was das für inhabergeführte KMU bedeutet

Auslegung: Für einen steuerehrlichen, in der Schweiz ansässigen Inhaber ist die Verrechnungssteuer von 35% ein vorübergehendes Liquiditätsereignis, keine endgültige Belastung. Tatsächlich verloren geht Geld in der Praxis durch Verfahrensfehler: das Verpassen der 30-Tage-Frist, die Deklaration der Netto- statt der Bruttodividende, das gänzliche Vergessen der Deklaration oder die falsche Behandlung der Abkommenssituation eines ausländischen Aktionärs.

Empfehlung: Tragen Sie die 30-Tage-Frist ab dem Beschlussdatum sofort in den Kalender ein, wenn Sie eine Dividende beschliessen. Deklarieren Sie stets die Bruttodividende in der Steuererklärung des Aktionärs. Halten Sie Ihre operative Gesellschaft über eine Holding, prüfen Sie vor der Ausschüttung, ob das Meldeverfahren anwendbar ist. Ist ein Aktionär im Ausland ansässig, klären Sie den verbleibenden Abkommenssatz und eine allfällige ESTV-Bewilligung im Voraus. Für Inhaber ist eine kurze Abstimmung mit dem Treuhänder vor der Generalversammlung weit günstiger als eine verwirkte Rückerstattung. Scalemetrics unterstützt Schweizer KMU bei der Dividendenplanung, den ESTV-Einreichungen und dem Meldeverfahren im Rahmen unserer Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Compliance, ergänzend zu unserem Leitfaden zu Verrechnungspreisen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Verrechnungssteuer auf Dividenden in der Schweiz?

Dividenden Schweizer Gesellschaften unterliegen einer Verrechnungssteuer des Bundes von 35% gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz (VStG). Die Gesellschaft zieht sie an der Quelle ab und liefert sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab.

Bekomme ich die 35% Verrechnungssteuer zurück?

In der Schweiz ansässige Aktionäre erhalten die vollen 35% zurück, indem sie die Bruttodividende in der Steuererklärung deklarieren. Ausländische Aktionäre fordern sie nur bis zum verbleibenden Satz des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zurück, häufig 15%, bei qualifizierenden Beteiligungen teils 5% oder 0%.

Bis wann muss die Gesellschaft die Verrechnungssteuer bezahlen?

Innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende. Die AG reicht Formular 103 ein, die GmbH Formular 110. Wird die Frist verpasst, fällt ab dem 31. Tag ein Verzugszins von 5% auf der Verrechnungssteuer an.

Was ist das Meldeverfahren?

Bei qualifizierenden konzerninternen Dividenden kann die Gesellschaft die Dividende melden, statt die 35% in bar zu bezahlen, mittels Formular 106 oder 108 innert 30 Tagen. Die 30-Tage-Frist ist absolut: Wird sie verpasst, verwirkt das Recht auf das Verfahren für diese Ausschüttung.

Was passiert, wenn ich die Dividende zu deklarieren vergesse?

Nach Artikel 23 VStG riskieren Sie die Verwirkung der Rückerstattung. Seit dem 1. Januar 2019 führt eine bloss fahrlässige Unterlassung nicht mehr zur Verwirkung, wenn der Ertrag vor Rechtskraft der Veranlagung deklariert wird. Eine vorsätzliche Nichtdeklaration führt weiterhin zur Verwirkung.

Gilt die Verrechnungssteuer für eine GmbH ebenso wie für eine AG?

Ja. Sowohl die GmbH als auch die AG müssen die 35% auf Dividenden abziehen. Der einzige Unterschied ist das Deklarationsformular: Formular 103 für die AG und Formular 110 für die GmbH.

Quellen

  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Verrechnungssteuer online deklarieren und melden: estv.admin.ch
  • PwC Tax Summaries, Switzerland – Corporate – Withholding taxes: taxsummaries.pwc.com
  • RSM Switzerland, Withholding Tax in Switzerland: rsm.global
  • International Tax Review, Tightening of the Swiss withholding tax practice: internationaltaxreview.com
  • Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG), SR 642.21: fedlex.admin.ch

Bis wann kann das Meldeverfahren statt der Zahlung von 35% genutzt werden?

Innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende. Die ESTV behandelt diese Frist als absolute Verwirkungsfrist: Wird sie verpasst, entfällt das Recht auf Meldung und die 35% sind bar zu bezahlen und danach zurückzufordern. Grundlage: VStG und VStV, Praxis der ESTV.

Was muss eine Schweizer Gesellschaft vor einer Dividende an eine ausländische Muttergesellschaft tun?

Für eine Dividende an eine ausländische Muttergesellschaft braucht das Meldeverfahren eine vorgängige Bewilligung der ESTV, die vor Fälligkeit der Dividende vorliegen muss. Meldebewilligungen sind in der Regel fünf Jahre gültig. Grundlage: VStG und VStV, Praxis der ESTV.

Wie lange hat ein ausländischer Aktionär Zeit, die Schweizer Verrechnungssteuer zurückzufordern?

Bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr der Fälligkeit der Dividende, eine 2026 ausgeschüttete Dividende ist also bis zum 31. Dezember 2029 zurückzufordern. Ausländische Aktionäre fordern die Differenz zwischen den 35% und dem Restsatz gemäss anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen zurück. Grundlage: VStG und das anwendbare Abkommen.

Pascal Stämpfli, CFA – MD & CFO Strategist bei Scalemetrics
Pascal Stämpfli, CFA
MD & CFO Strategist, Scalemetrics

Pascal ist ein erfahrener Finanzfachmann, Venture-Capital-Experte und vertrauenswürdiger Berater für Startups und Investoren. Er ist CFA-Charterholder und hat einen Master in Ökonomie der Universität St. Gallen. Er ist Gründer von Scalemetrics und Mitgründer von Kubera Equity. Mit über einem Jahrzehnt Erfahrung in Corporate Finance und Venture Building hat Pascal Tausende von Unternehmen in der Frühphase bewertet und Gründer in ganz Europa beraten. Als Managing Partner bei COREangels Big Data & AI Europe und regelmässiges Jurymitglied bei Pitch-Events ist er tief in der Zürcher Startup-Szene verwurzelt und weithin als Experte für Erfolgsfaktoren und Wachstumsfinanzierung anerkannt.